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Das
Jahr 2002 bringt uns nicht nur eine Währungsumstellung, sondern auch eine
wesentliche Änderung im allgemeinen Schuldrecht und parallel dazu im
Konsumentenschutz – konkret: ein neues Gewährleistungsrecht. Angesichts
der enormen Bedeutung dieses Rechtsbereiches im Alltag, sowohl für den Übernehmer
bzw. Konsumenten wie auch für den Übergeber und Händler, sei im
folgenden ein kurzer Einblick in die wesentlichen Neuerungen geboten:
Gab
es bislang nach Ablauf der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist bei beweglichen
Sachen lediglich die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu
machen, sollen Käufer und Werkbesteller künftig 2 Jahre Anspruch
auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes von Waren oder Leistungen
haben. Dabei wird gemäß § 932 ABGB der Verbesserung bzw.
dem Austausch der mangelhaften gegen eine mangelfreie Ware stets
Vorrang vor der Preisminderung oder gar der Wandlung (= Vertragsaufhebung)
zukommen, die Gewährleistungsbehelfe sind also nun gestuft.
Erst
wenn die (unentgeltliche) Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht binnen
angemessener Frist und ohne größere Umstände für den Übernehmer (Käufer,
Werkbesteller, Verbraucher) erfolgt, kann er Preisminderung oder
bei bedeutsamen Mängeln auch Vertragsauflösung verlangen. Auch
bedarf es dazu keiner ausdrücklichen Fristsetzung mehr, sondern der Übergeber
(Verkäufer, Werklieferer, Hersteller) hat nach Aufforderung zur
Verbesserung von sich aus in angemessener Frist (und in Verbindung mit für
den Übernehmer möglichst geringen Unannehmlichkeiten) zu reagieren. Der
bisherigen Unterscheidung in wesentliche und unwesentliche bzw. behebbare
und unbehebbare Mängel kommt nun keine Bedeutung mehr zu, sondern bleibt
der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten. Auch die bisher bestehende
Differenzierung in Kauf- und Werkvertragsmängel wurde aufgegeben.
In
ständiger Rechtssprechung wird der zeitliche Aspekt der Behebbarkeit
eines Mangels neben der Wirtschaftlichkeit als maßgeblich angesehen. Ein
zwar prinzipiell behebbarer Mangel ist deshalb in rechtlicher Hinsicht als
unbehebbar anzusehen, wenn die Mängelbehebung in absehbarer Zeit nicht zu
bewerkstelligen ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Übergeber
dafür einzustehen hat, dass sich die Sache schon bei Übergabe in
brauchbarem Zustand befindet.
Zum
besseren Verständnis der Änderungen vorerst einige Begriffspräzisierungen:
Gewährleistung
bedeutet die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners i.S. von Übergeber
hinsichtlich des Einstehens für Sach- und Rechtsmängel, die der
Vertragsgegenstand im Erfüllungszeitpunkt aufweist. Ein Sachmangel
haftet einer Sache stets körperlich an. Dies bedeutet, dass der Übergeber
für die bedungenen und im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften des Vertragsgegenstandes haftet. § 924 ABGB stellt in
seiner neuen Fassung die bisher fehlende gesetzliche Vermutung auf,
dass der vertragswidrige Mangel oder Zustand bereits im Zeitpunkt der
Lieferung oder Leistung vorhanden war; Voraussetzung ist sein Auftreten
innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe. Den Beweis der ursprünglichen
Mangelhaftigkeit bei in dieser Frist auftretenden Fehlern obliegt jedoch
nach wie vor dem Übernehmer/Erwerber, allerdings zufolge der gesetzlichen
Vermutung bei innerhalb der Sechsmonatsfrist auftretender Mangelhaftigkeit
unter vereinfachten Bedingungen. Tritt der Mangel erst später auf,
obliegt dem Übernehmer der volle Beweis dafür, dass die Sache schon
ursprünglich mangelhaft war; der Übergeber kann sich durch die
Erbringung des Gegenbeweises entlasten. Letzteres wird ihm vorzugsweise
dann gelingen, wenn die Mangelhaftigkeit eine typische, gebrauchsbedingte
Verschleisserscheinung darstellt oder der aufgetretene Fehler mit der
Natur der Sache unvereinbar ist.
Ein
Rechtsmangel liegt dann vor, wenn der Veräusserer dem Erwerber
nicht die vertraglich vereinbarte Rechtsstellung verschafft. Dies wäre
beispielsweise dann der Fall, wenn für ein errichtetes Haus gar keine
Baubewilligung existiert.
Hat
der Übergeber der Sache den Mangel verschuldet, kann ihr Übernehmer gemäß
§ 933 a ABGB auch Schadenersatz verlangen. Freilich ist auch in
diesem Bereich der Naturalrestitution (Verbesserung oder Austausch)
der Vorzug zu geben. Geldersatz kommt erst dann in Betracht, wenn
letzteres unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Naturalrestitution verweigert oder
nicht in angemessener Frist bewerkstelligt. Ein weiterer Grund läge
darin, dass die Abhilfe für den Übernehmer mit beträchtlichen
Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder ihm dies aus triftigen, in der
Person seines Vertragspartners liegenden Gründen unzumutbar ist. Dem
Anspruch kann entweder durch Rückersatz des Kaufpreises, durch Abgeltung
der Wertdifferenz oder in Form des Ersatzes der Mangelbehebungskosten Genüge
getan werden.
§
933 b ABGB schafft künftig einen neuen gewährleistungsrechtlichen Rückgriff
für Unternehmer, die für von ihnen vertriebene Produkte einem
Konsumenten Gewähr leisten müssen. Für derartige Fälle hat der
Gesetzgeber nun die Möglichkeit des Rückgriffs in der
„Vertragskette“, somit einen Händlerregress geschaffen. Wird der Händler
von einem Kunden gewährleistungsrechtlich in Anspruch genommen, so kann
er sich auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an diesem schadlos
halten, sofern er dies binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen
Leistungspflicht gerichtlich in die Wege leitet. Der Rückgriff ist an
sich nicht zwingend, jedoch zeitlich mit 5 Jahren limitiert und mit der Höhe
des eigenen Aufwandes beschränkt.
Ein
Ausschluss der Gewährleistung im ABGB ist nur bei offenkundigen
oder aus dem Grundbuch ersichtlichen Mängeln möglich. Allerdings haftet
der Verkäufer auch bei ausdrücklicher Zusicherung der dann fehlenden
Eigenschaft oder arglistig verschwiegenen Mängeln. War dem Erwerber der
Mangel umgekehrt bekannt, kann er naturgemäß nicht auf sein Gewährleistungsrecht
pochen.
Unter
den entsprechenden Änderungen und Ergänzungen des Konsumentenschutzgesetzes
ist insbesondere hervorzuheben, dass hier ein völliger Ausschluss der Gewährleistung
nicht möglich ist. § 9 KSchG schließt weiters die Vereinbarung
einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aus, lediglich
bei der Veräußerung einer gebrauchten, beweglichen Sache kann die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im konkreten Einzelfall
ausgehandelt wird. Bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen ist
Voraussetzung einer solchen Verkürzung, dass das Datum der Erstzulassung
mehr als ein Jahr zurückliegt. |