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Seit
einiger Zeit, insbesondere seit der Novellierung des § 6 Abs. 5 Z 1
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) im Jahr 1997, befindet sich die
Rechtsprechung zu den in vielen Kreditverträgen von Banken enthaltenen
Zinsanpassungsklauseln in Bewegung. Obwohl es sich aufgrund der
eingetretenen Dynamik bei der folgenden Darstellung nur um eine
„Momentaufnahme“ handeln kann, lassen sich doch einige Grundsätze
festhalten.
„Alte“
Kreditverträge vor dem 1.3.1997
Die
alte Fassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG besagte, dass für den Verbraucher
solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht
verbindlich sind, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine
Leistung ein höheres Entgelt als das bei der Vertragsschließung
bestimmte zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden
Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen
des Unternehmers abhängt.
Mit
Geltung ab 1.3.1997 wurde diese Bestimmung dahingehend erweitert, dass ein
Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung
auch eine Entgeltsenkung vorsehen müsse.
Die
„alte“ Regelung des § 6 KSchG ließ sehr unbestimmte
Zinsgleitklauseln zu, die meist nur auf die Änderung der Geld- und
Kapitalmarktverhältnisse verwiesen. Auf sinkende Zinsen wurde von den
Banken kaum reagiert, wodurch es zu erheblichen Benachteiligungen der
Verbraucher kam.
Zuerst
ist festzuhalten, dass in der Bankwirtschaft zwischen Zinsgleitklauseln
und Zinsanpassungsklauseln zu unterscheiden ist. Bei (echten)
Zinsgleitklauseln vollzieht sich die Zinsänderung in einer bestimmten
Relation zu den entsprechenden Referenzgrößen automatisch bei Veränderung
der Bezugsgröße; die Mitteilungen über die Änderung der jeweiligen
Zinshöhe wirken nur deklaratorisch. Demgegenüber eröffnen
Zinsanpassungsklauseln (Zinsänderungsklauseln) insoweit einen
Gestaltungsspielraum, den Zinssatz bei Veränderung der
Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem
Ermessen anzupassen.
In
einer der wenigen älteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob
568/87 sprach dieser aus, dass es sich der Darlehensgeber vorbehalten
könne, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten
Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen
Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen
Zinssätzen anzupassen. Auch diese Anpassungen würden der
Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin unterliegen, ob der
Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten
Grenzen überschritten hätte oder das Ergebnis offenbar unbillig
sei.
Zu
diesen „alten“ Kreditverträgen vor dem 01.03.1997 führt der
Verein für Konsumenteninformation derzeit mehrere Verfahren, unter
anderem gegen die BAWAG (29 Cg 14/01 f des HG Wien). Diese
Verfahren befinden sich allerdings allesamt noch in erster Instanz;
es liegen daher – mit einer Ausnahme - noch keine Urteile vor. Bei dem
Rechtsstreit gegen die BAWAG handelt es sich um eine Sammelklage von 55
Geschädigten auf Rückzahlung von fast € 145.000,--.
Die
angesprochene Ausnahme stellt eine (nicht rechtkräftige) Entscheidung des
BG für Handelssachen Wien (11 C 566/00 s-41) vom 25.3.2002 dar,
die einen im Dezember 1990 abgeschlossenen Kreditvertrag mit der GARA
Real- und Personalkreditbank AG (eine 100 %-ige Tochter der BAWAG)
betrifft.
In
rechtlicher Sicht hat das Gericht in diesem Urteil im Wesentlichen
erwogen:
)
Schon vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 war eine Klausel,
die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumte
und ihn nicht zu einer entsprechenden Senkung bei Veränderung der Umstände
verpflichtete, unzulässig. Eine solche Vorschrift ist gröblich
benachteiligend und daher wegen Verstoßes gegen § 879 Abs. 3 ABGB
nichtig.
)
Es ist erforderlich, dass die für die Erhöhung maßgeblichen Umstände
im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind. Die vorliegende
Zinsgleitklausel entsprach diesem Erfordernis nicht. Auch ein Verweis auf
die „allgemeinen Refinanzierungskosten“ oder die „generelle
Steigerung der Personal- und Sachkosten“ reicht nicht aus.
3
Bei Nichtigkeit der vorliegenden Zinsklausel ist unter Berücksichtigung
des hypothetischen Parteiwillens die Anwendung des Mittelwerts von Vibor/Euribor
und Sekundärmarktkredite geeignet.
4
Der vorliegende Kondiktionsanspruch verjährt grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt, an dem dieser hätte geltend gemacht werden können. Ob die
Geltendmachung der Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung unbefristet ist
oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, konnte
dahingestellt bleiben. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist jedenfalls
nicht anzunehmen.
„Neue“
Kreditverträge nach dem 1.3.1997
Besonders
umstritten sind derzeit die Zinsanpassungs- und Zinsgleitklauseln in
Kreditverträgen, die nach dem 1.3.1997 geschlossen wurden.
Auf
die bereits erwähnte Änderung des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG reagierte die österreichische
Kreditwirtschaft durch Einführung nachvollziehbarer Zinsgleitklauseln.
Die gängige Praxis der Banken einer meist quartalsmäßigen Anpassung der
Zinssätze an den Kapitalmarkt bei jeweiliger Aufrundung auf volle
Achtel-Prozentpunkte auf Basis des bereits aufgerundeten Ergebnisses der
Vorperiode führt aber zur sogenannten „Aufrundungsspirale“.
Aufgrund
dieser Klausel brachte der Verein für Konsumenteninformation
Vebandsklagen gegen die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, die Österreichische
Postsparkasse AG und die Bank Austria AG ein. Die bereits ergangenen und
im folgenden kurz dargestellten Urteile sind vom Verein für
Konsumenteninformation gegen angemessenes Entgelt im Volltext zu beziehen.
Mit
den (nicht rechtkräftigen) Entscheidung 37 Cg 28/01y-7 bzw. 37
Cg 48/01i-8 aus dem Jänner 2002 befand das Handelsgericht Wien die
von der Raiffeisenlandesbank und der PSK verwendeten Klauseln als
sittenwidrig im Sinne des (neuen) § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG. Durch diese
Klauseln komme es nämlich zu einer schleichenden Zinssatzerhöhung, und
zwar dadurch, dass die jeweilige Änderung der Refinanzierungskosten zu
dem bereits auf den nächsten Achtel Prozentpunkt aufgerundeten bisherigen
Kreditzinssatz dazugerechnet oder von ihm abgerechnet werde, und von
dieser neu errechneten Zahl wieder auf den nächsten Achtel Prozentpunkt
aufgerundet werde. Dies bedeute im Schnitt, dass sich der Zinssatz pro
Quartal um 1/16 Prozentpunkt erhöhe. Dieses Ergebnis ließe sich
vermeiden, wenn man Auf- und Abrundungen vorsehen würde.
Gegen
die Heranziehung von zwei objektiven Größen zur
Kreditzinssatzbestimmung, wie etwa des ungewichteten Mittels der Sekundärmarktkredite
für Emittenten, des VIBOR bzw. EURIBOR für Dreimonatsgelder oder der SMR,
würden keine Bedenken bestehen, da es sich um objektive Größen handle,
die auch für die Kreditvergabe von Banken von Bedeutung seien.
Im
ebenfalls vom HG Wien im Jänner 2002 gefällten erstinstanzlichen Urteil 10
Cg 69/01d-9 wurde dem Klagebegehren insofern stattgegeben, als die
Beklagte (Bank Austria) es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen
zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern unter
anderem die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen
hat: „Der aus der Änderung errechnete Zinssatz wird auf volle 0,125
Prozentpunkte aufgerundet.“
Mit
einer Regelung dieser Art könnten nämlich § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG unterhöhlt
und die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichstellung beider Vertragsteile
bei Zinsgleitklausel weitgehend ausgeschalten werden.
Anwendbarkeit
dieser Grundsätze für Geschäftskredite
Die
unter den bisherigen Ausführungen dargestellte Problematik kann auch bei
Geschäftskrediten mit flexiblen Zinsen auftreten.
Für
die Beurteilung der Sittenwidrigkeit
eines Rechtsgeschäfts nach § 879 Abs. 1 ABGB kommt es nicht auf
die Verbrauchereigenschaft eines Vertragsteiles an, sondern es ist das
Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und
Begleitumständen des Rechtsgeschäfts ergibt. Bei der Inhaltskontrolle
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern nach §
879 Abs. 3 ABGB ist nach dem Maßstab der Anordnung des Abs. 1 am
dispositiven Recht eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs
Orientierung zu nehmen (vgl. Dittrich/Tades, ABGB35,
§ 879, E 60 und 624).
Da
§ 6 KSchG eine demonstrative Aufzählung von für Verbraucher nicht
verbindlichen Klauseln enthält, die zum Teil aus der Judikatur zur
Sittenwidrigkeit des § 879 ABGB gewonnen wurden, ist sie auch außerhalb
des Anwendungsbereichs des KSchG bei Ungleichgewicht zwischen den
Vertragspartnern bei der Überprüfung der Sittenwidrigkeit von
Vertragsbestandteilen von Bedeutung (vgl. Schwimann/Apathy, ABGB IV/2
§ 6 KSchG Rz 1).
Die
in den jüngsten Urteilen getroffenen zu Verbraucherkrediten können somit
auch für die Überprüfung von Geschäftskrediten von Bedeutung sein. |