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Nahezu
jeder Erblasser weiß heutzutage, dass das Recht, über sein Vermögen
letztwillig zu verfügen, nicht schrankenlos ist. Bestimmten Personen
kommt ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil zu; sie erhalten
demnach einen Mindestanteil vom Wert des Nachlasses. Zu den Pflichtteilsberechtigten
(sog. Noterben) gehören der Ehegatte, die Kinder/Enkel und in Ermangelung
von Nachkommen – die Eltern bis hin zu den Großeltern. Nicht
pflichtteilsberechtigt sind Seitenverwandte wie zB Geschwister,
Onkel/Tante bzw. Nichten/Neffen.
Das
ABGB geht vom materiellen Pflichtteilsrecht aus, dh der Erblasser muss dem
Pflichtteilsberechtigten tatsächlich etwas hinterlassen. Beim formellen
Pflichtteilsrecht genügt es, wenn er ihn testamentarisch erwähnt, um
deutlich zu machen, dass der Noterbe nicht versehentlich übergangen
wurde. Hat der Erblasser den Pflichtteil nicht hinterlassen, so entsteht
der auf Geld lautende Pflichtteilsanspruch.
Der
Anspruch entsteht mit dem Ableben des Familienangehörigen und erfordert
somit keine ausdrückliche Geltendmachung; er ist sofort verpfändbar und
vererblich. Auch kann der Pflichtteil nur bei Vorliegen besonderer Umstände
entzogen werden (zB wenn der Noterbe den Erblasser im Zustand der Bedrängnis
oder Hilflosigkeit sich selbst überlassen hat). Nachkommen und der
Ehegatte erhalten als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles,
Vorfahren immerhin noch ein Drittel davon. Stand der Erblasser mit einem
Elternteil oder einem Kind nie in einem persönlichen Naheverhältnis, so
kann er den Pflichtteil auf dessen Hälfte reduzieren.
Doch
was kann der Pflichtteilsberechtigte tun, wenn keine Gründe für einen
Entzug oder die Reduktion des Pflichtteils vorliegen und sich der
testamentarische Erbe dennoch weigert, den Anspruch des
Pflichtteilsberechtigen zu befriedigen? Sei es, weil zwischen beiden ein
gespanntes Verhältnis herrscht oder der Erbe aus anderen Gründen nicht
gewillt ist, das Erbe zu „teilen“... Für diesen Fall bietet sich die
Möglichkeit der Einbringung der Pflichtteilsklage, die bereits
unmittelbar nach Kundmachung des letzten Willens erhoben werden kann.
Beklagte Partei ist bis zur Einantwortung der Nachlass, danach der/die
Erbe(n). Zur Ermittlung der Höhe des Anspruches kann der
Pflichtteilsberechtigte vom (potentiellen) Erben die Vorlage des Vermögensverzeichnisses
verlangen.
Minderjährige
Pflichtteilsberechtigte sind insofern prozessual begünstigt, als keine
Einantwortung des Erben erfolgen kann, solange ihre Ansprüche nicht geklärt
und sichergestellt sind. Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind
indes nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg
geltend zu machen. Diesfalls steht einer Einantwortung des Erbens nichts
im Wege und somit auch die Gefahr einer Vermögensverringerung im Raum.
Das oft geäußerte Argument des zahlungsunwilligen Erben, er wäre
mangels Liquidität des Nachlasses zur Leistung nicht imstande, ist
bedeutungslos. Gerade hier besteht nämlich die Möglichkeit der Überlassung
eines bestimmten Teiles des Erbes an Zahlung statt oder aber –
vorzugsweise bei Liegenschaftsvermögen – die Aufnahme einer Hypothek.
Sollte
sich der Erbe dennoch weigern, den Ansprüchen des Pflichtteilsberechtigen
nachzukommen und stattdessen offen ankündigen, „lieber das Geld aus dem
Fenster zu werfen“, empfiehlt sich eine andere Vorgangsweise.
Besteht nämlich auf Seiten des Noterben die subjektive Besorgnis, der
Erbe könnte danach trachten, ihn um sein Anrecht zu bringen, bietet das
gesetzlich vorgesehene Instrument der Nachlassseparation in
einzelnen Fällen Abhilfe. Denn diesfalls muss der Erbe beweisen, dass für
den Pflichtteilsberechtigten keinerlei Gefahr besteht, er könnte bezüglich
seiner Ansprüche nicht befriedigt werden. Doch Vorsicht: was sich auf den
ersten Blick als effizientes Mittel ausnimmt, den widerstrebenden Erben
zur Raison zu bringen, ist in Wahrheit ein dornenreicher Weg, an dem schon
so mancher gescheitert ist. Nur wer überzeugende Argumente liefert für
rechtliche und tatsächliche Gefahrenmomente, der Erbe sei darauf aus, das
ererbte Vermögen zu versilbern ohne ihn prozentuell zu beteiligen, vermag
damit auch juristisch durchzudringen.
Nach
Lehre und Rechtsprechung genügt zur Bewilligung der Absonderung der
Verlassenschaft vom Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte
Besorgnis, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für
die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Noterbe muss dabei jene Umstände
anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis
rechtfertigen. Ein Nachweis oder die Bescheinigung dieser Gefahr ist aber
nicht erforderlich. Die Absonderung soll allen erdenklichen Gefahren
vorbeugen, wobei vorrangig die Vermengung des Vermögens mit jenem des
Erben zu nennen ist.
Nachstehend
einige Gründe, die von der Judikatur als Beweis für das Vorliegen
berechtigter subjektiver Besorgnis anerkannt wurden:
-
Vermengung
der Verlassenschaft mit Vermögen des Erben
-
falsches
oder unvollständiges Vermögensverzeichnis
-
Gefahr
der Veräußerung erheblicher Nachlassbestandteile vor Befriedigung
oder Sicherstellung des Pflichtteilsanspruches
-
Risiko
der Verbringung von Nachlassvermögen ohne Genehmigung des
Verlassenschaftsgerichtes
-
Schmälerung
des Nachlasses (und damit des Pflichtteilsbefriedigungsfonds!)
durch
drohende Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des EU-Raumes
-
aufwendige
wirtschaftliche Gebarung und Nachlassverwaltung des Erben
Die
Nachlassseparation ist ein über das Verlassenschafsverfahren
hinauswirkendes Sicherungsmittel, weil der durch Inventarisierung erfasste
und anschließend separierte Nachlass auch nach der Einantwortung dem
Zugriff des Separationsgläubigers (hier: des Pflichtteilsberechtigten)
vorbehalten bleibt. Besteht der Nachlass auch aus Liegenschaften, kann
auch nur deren Separation beantragt werden, was zur Folge hat, dass dem
Erben die Verfügungsberechtigung über diese entzogen wird. Soll später
eine Grundstückstransaktion erfolgen, so ist sie an die Zustimmung des
gerichtlich bestellten Separationskurators gebunden.
Das
Wesen der Nachlassabsonderung liegt also darin, sicherzustellen, dass das
getrennt verwaltete Sondervermögen trotz Einantwortung ausschließlich
zur Befriedigung des Absonderungsgläubigers / Pflichtteilsberechtigten
verwendet wird und schützt diesen solcherart vor allen Gefahren, die aus
der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlass samt den
damit verbundenen vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können. Der
Separationsantrag nach § 812 ABGB ist nicht befristet, er muss nur
gestellt werden, solange die Abhandlung im Gange ist bzw. die
Einantwortung noch nicht erfolgte.
Die
Nachlassseparation ist durch Sicherheitsleistung des Erben, die auch aus
dem Nachlass entnommen werden kann, abwendbar. Diese Sicherstellung kann
durch Handpfand, durch Bankgarantie, durch Bürgschaft und auch durch eine
Hypothek geleistet werden; auch die grundbücherliche Absicherung durch
ein Veräußerungs- und Belastungsverbot stellt ein wirkungsvolles Mittel
zur Absicherung des Noterben dar. Im Ergebnis lässt sich somit sagen,
dass bei sorgfältiger Begründung des Antrages dessen Bewilligung
aussichtsreich ist, sofern er sich nicht lediglich auf das Argument stützt,
der Erbe habe durchblicken lassen, dass er nur nach Aufforderung zahlen
werde. In einem solchen Fall wäre der Noterbe nämlich auf die
Einbringung der Pflichtteilsklage verwiesen. |
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