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Der
Oberste Gerichtshof hat für die Übertragung von Geschäftsanteilen und
auch für die Vereinbarung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten strenge
Formregeln auferlegt.
Nach
Ansicht des Höchstgerichtes ist ein Gesellschafterbeschluss,
der die Abtretung von Geschäftsanteilen beinhaltet und eine
Satzungsänderung bedeutet, notariatsaktpflichtig.
Die
Einräumung von Aufgriffs- und Vorkaufsrechten, aber auch
Abtretungspflichten im Gesellschaftsvertrag sind nur mit einem
Notariatsakt gültig. Ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss
ist nicht ausreichend.
Hieraus
folgert, dass bei Nichteinhaltung dieses Formgebotes die
vereinbarten gesellschaftsrechtlichen Abtretungsbestimmungen nichtig
sind.
Ein
etwaiger Formmangel kann nur einvernehmlich durch neuerlichen Beschluss
der Gesellschafter in Notariatsaktform saniert werden. Eine Sanierung
durch einseitige Erklärungen der Gesellschafter ist nicht möglich und
unwirksam.
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