|
Zentrale
Norm des privatrechtlichen Nachbarrechts ist § 364 Abs 2 ABGB.
Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von
dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwasser, Rauch, Gase, Wärme,
Geruch, Geräusch, Erschütterung etc. insoweit untersagen, als sie das
ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des
Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Dabei
ist weiters zwischen positiven und negativen Immissionen, d.h.
Einwirkungen und Beeinträchtigungen, die durch ein benachbartes Grundstück
erfolgen oder zumindest von diesem ausgehen, zu unterscheiden. Unter positiven
Immissionen sind Beeinträchtigungen durch Rauch, Abgase, Staub, Lärm,
Abwasser etc. - also „zuführende“ Einwirkungen - zu verstehen.
Demgegenüber behindern negative
Immissionen das Nachbargrundstück meist dadurch, dass sie den Bewohnern
etwas entziehen, wie beispielsweise Aussicht, Grundwasser, Lichteinfall
(dazu zählt auch übermäßiger Schattenwurf!) oder einfach, indem sie
ein Störfeld für den Empfang von Funkwellen bewirken.
Die
meisten Streitigkeiten entzünden sich in der Praxis um nachbarlichen
Pflanzenwuchs in Gestalt von lebenden Hecken, Sträuchern und Bäumen
an der Grundstücksgrenze oder in Grenznähe, die sich sicht- und
lichtbehindernd auswirken. Zur Abwehr von Immissionen wird ein
Unterlassungsanspruch als das einzig zulässige Abwehrmittel angesehen, da
der Eigentümer des gefährdeten Besitzes es seinem Gegner überlassen muss,
welche Schutzmaßnahmen dieser zur Verhinderung weiterer Immissionen
ergreift. Er ist daher nicht berechtigt, bestimmte Vorkehrungen zu deren
Vermeidung zu verlangen. Immissionen werden stets vom Nachbarn neu veranlasst,
sodass die Verpflichtung zur Unterlassung derartiger Störungen einen
ausreichenden Schutz gegen künftige Beeinträchtigungen darstellt.
Lediglich im Hinblick auf das Wachsen von Bäumen oder Sträuchern ergeben
sich Besonderheiten:
§
421 ABGB bestimmt, dass es dem Grundeigentümer gestattet ist, Bäume
und Sträucher selbst an der Grundstücksgrenze zu pflanzen. Die von
einem Baum oder Strauch ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes
ist aber nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der Sonderbestimmung
des § 422 ABGB zu beurteilen. Darin werden die Rechte des Nachbarn bezüglich
des Überhanges derart geregelt, dass ihm ein Selbsthilferecht
gewährt wird, d.h. er darf über seine Grundstücksgrenze reichende
Äste und Zweige abschneiden.
Etwas
schwieriger ist die Beurteilung von Immissionen, die immateriellen
Ursprungs sind, mit anderen Worten solche Beeinträchtigungen
darstellen, die lediglich das ästhetische Empfinden der Anrainer stören.
Gerade diese können freilich zu ganz beträchtlichen „Irritationen“ führen:
man denke nur an die Eröffnung eines Bordellbetriebes in einem
Wohnviertel oder die an die Grenze des guten Geschmacks stoßende, mit
grellen Graffitis verzierte Garagentüre des Nachbarn ...
Den
Betroffenen wird die schwer durchsetzbare Untersagung solcher „ideeller
Immissionen“ unter Berufung darauf, dass es sich hiebei um einen
Eingriff in Persönlichkeitsrechte handeln würde, kaum verständlich,
zumal der Durchschnittsbetrachter sich häufig in der aus seiner Sicht
schutzwürdigeren Position wähnt. Doch laut OGH setzt das Recht,
derartige mittelbare Einwirkungen untersagen zu können, physische
Beeinträchtigungen der betroffenen Nachbargrundstücke voraus. Im Falle
eines 6-stöckigen Gebäudes in einem Villenviertel (!) berief sich der
OGH auf die aus öffentlich-rechtlicher Sicht als zulässig zu
beurteilende Baubewilligung, die neben den Bebauungsvorschriften auch
nachbarrechtliche Interessen zu wahren hat; diese wurden im betreffenden
Fall als ausreichend gesichert angesehen.
Dabei
wird allerdings nicht recht plausibel, weshalb man sich zwar gegen grelle
Leuchtreklamen, nicht aber beispielsweise gegen den Totalentzug der
Aussicht auf bislang freies Gelände zur Wehr setzen kann. Entgegen der
weithin vertretenen Ansicht, ästhetische Belange wären juristischer
Beurteilung nicht zugänglich, stellt der verringerte Wert des Grundstückes
immerhin einen greifbaren und respektablen Aspekt dar.
Das
Zünglein an der Waage sind leider allzu oft die sog. „örtlichen Verhältnisse“:
was das ortsübliche Ausmaß überschreitet, muss hingenommen
werden, solange es die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Umgekehrt gibt es Fälle, die zwar die ortsübliche Nutzung wesentlich
beeinträchtigen, jedoch das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen -
Paradefall ist häufig das musizierende Nachbarskind, das täglich ein bis
zwei Stunden brav übt. Hier ist der OGH in vergleichbaren Fällen zur
Ansicht gelangt, dass selbst bei einer mehrstündigen Übungszeit aus Anlass
eines Musikstudiums noch von einer den Mitbewohnern des Hauses zumutbaren
Einwirkung und daher zulässigen Wohnungsnutzung auszugehen ist.
Für
das Kriterium der Ortsüblichkeit ist keine einheitliche Nutzung des
betreffenden Raumes vorauszusetzen. Was in einem bestimmten Gebiet als ortüblich
anzusehen ist, richtet sich vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen,
die unabhängig vom Flächenwidmungsplan zu beurteilen sind. Kurz gesagt,
es kommt oft darauf an, wodurch der Charakter des betreffenden Gebietes
geprägt wird. So argumentierte der OGH beispielsweise im Hinblick auf den
Ausbau eines Fußballstadions in einem Wohngebiet und die beanstandeten
Beeinträchtigungen aufgrund des Einbaus einer Flutlicht- und einer stärkeren
Lautsprecheranlage, dass es hiedurch zu keiner Steigerung der Belastung
der Anrainer gekommen sei. Dies, weil die Spiele regelmäßig vor Beginn
der Nachtruhe enden und die damit verbundenen Lärmimmissionen im
Vergleich zum vormals bestehenden Schallpegel zu keiner schlagartigen
Verstärkung der Geräuschkulisse führen würden.
Allerdings
können sich die für die Beurteilung der Ortsüblichkeit maßgeblichen
Verhältnisse auch ändern. Was ursprünglich ortsunüblich war, kann mit
der Zeit ortsüblich werden. Die Begriffe „gewöhnlich“ und ortsüblich“
stellen nämlich auf das Hinnehmen der Immissionen ab. Ob eine Immission
das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt, hängt
daher davon ab, ob zur Zeit der Klagserhebung die Immission eine
Steigerung im Vergleich zu ihrem Ausmaß während der letzten 3 Jahre
vorher erfahren hat.
Entscheidend
ist allerdings auch, ob es sich um jähe oder erst allmähliche, oder gar
um eine technisch bedingte Änderung der Verhältnisse handelt. Laut
Rechtsprechung müssen durch den Fortschritt verursachte Immissionen
innerhalb bestimmter zumutbarer Grenzen hingenommen werden. Solche werden
erfahrungsgemäß durch bestimmte Auflagen, insbesondere im Bereich behördlich
genehmigter Anlagen unabdingbar sein. Hier kann es naturgemäß nicht dem
Betreiber überlassen bleiben, auf welche Weise er den „Übelstand“
abstellt.
Aber
auch diesfalls bestehen Ausnahmen, die den Betroffenen keinen
Unterlassungs-, sondern bloß einen Ausgleichsanspruch nach § 364 a
ABGB gewähren. Für dieses „Sonderopfer“ der Erduldung einer an
sich unzulässigen Immission im öffentlichen Interesse wird den
betroffenen Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Schadenersatz zuerkannt
- quasi eine Enteignungsentschädigung, die neben einem allfälligen
Sachschaden auch den merkantilen Minderwert der Liegenschaft sowie
eventuelle Umsatzeinbußen umfasst. Einzig Immissionen, die
Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen, gelten als unzulässig, egal
ob sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen oder nicht.
Schmerzengeld
nach §§ 1293 ff ABGB kann vom „Verursacher“ jedoch nur dann begehrt
werden, sofern nachweislich eine Beeinträchtigung der geistigen und/oder
körperlichen Gesundheit besteht.
Eine
weitere Sonderbestimmung - § 364 b ABGB - verbietet Grundstücksbesitzern
auf ihre Liegenschaft derart einzuwirken, dass dadurch dem angrenzenden
Grund bzw. Nachbarhaus die erforderliche Stütze entzogen wird. Zwar
spricht das Gesetz von „Vertiefung“, doch wurden von der
Rechtsprechung darunter auch die Beeinträchtigung der Strömungsverhältnisse
im Boden, die Senkung eines Hauses durch den U-Bahnbau sowie die durch die
Verlegung von Telefonkabeln hervorgerufene Schrägneigung eines
Granitpfeilers verstanden. Auch in diesem Fall kann mittels
Unterlassungsklage vorgegangen werden; bei bereits erfolgter Beeinträchtigung
steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch zu.
Abschließend
sei auch noch ein spezielles nachbarliches Problem angesprochen: die schikanöse
Rechtsausübung, die in eerster Linie zu einer bloßen Belästigung
oder zu Ärgernissen für die Anrainer führt. Ihr kann nur dann
erfolgreich begegnet werden, wenn der nachbarliche Bosheitsakt als
sittenwidrig zu qualifizieren ist oder nachweislich in Schädigungsabsicht
erfolgt. Da dies in beiden Fällen vom Betroffenen zu beweisen ist, steht
dieser häufig vor einer für ihn geradezu unlösbaren Aufgabe; schon
deshalb, weil subjektive Beweggründe zur Beurteilung des Vorliegens eines
krassen Interessensmissverhältnisses nicht ausschlaggebend sind. Die Lösung
ist in derartigen Fällen äußerst schwierig, da meist verschiedene
- insbesondere emotionale Faktoren - zusammenwirken, die in
einzelnen Fällen zwar zu einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch führen
mögen, in aller Regel aber nur eine Verlagerung des Konfliktes auf einen
anderen „Störfaktor“ erzeugen. Vereinzelt lassen sich die Interessen
von Nachbarn hier zumindest kurzfristig im Wege eines Besitzstörungsverfahrens
schützen. Im
Ergebnis lässt sich feststellen, dass das Nachbarrecht zunehmend in das
Spannungsfeld zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht geraten ist;
dies beweist allein schon die Flut von Beschwerden, mit denen selbst die
Volksanwaltschaft in den letzten Jahren konfrontiert wurde. Im Hinblick
auf die gegebene Notwendigkeit, das Nachbarrecht umfassend neu zu
strukturieren, erscheint die vom Gesetzgeber zumindest in absehbarer Zeit
in Aussicht gestellte Regelung der negativen Immissionen zwar als
Minimallösung, doch immerhin als dokumentiertes Problembewusstsein.
Halten wir es also mit dem chinesischen Sprichwort, das besagt: "Jede
lange Reise beginnt mit dem ersten Schritt ..." |
|