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Häufig
finden sich in Kaufverträgen von Eigentumswohnungen standardisierte
Formulierungen wie die folgende:
„Der
Verkäufer haftet nicht für ein bestimmtes Ausmaß oder eine bestimmte
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes; der Käufer erklärt, das
Kaufobjekt besichtigt zu haben und über dessen Zustand vollständig
informiert zu sein.“
In
der Regel bergen derartige Formulierungen keine größeren Gefahren für
den Käufer, zumal der Unterfertigung des Kaufvertrages stets eine
eingehende Besichtigung – meist in Begleitung einer der Käuferseite
nahestehenden Person – vorangeht.
Ist
der Verkäufer ein Unternehmer, kann ein Gewährleistungsverzicht
des Verbrauchers von vornherein nicht wirksam vereinbart werden. Unwirksam
sind beispielsweise Vertragsklauseln, mit denen die Gewährleistung
pauschal für erkennbare und für verborgene Mängel ausgeschlossen wird
(z.B. beim Kauf eines Gebrauchtwagens).
Findet
der Verkauf zwischen Privatpersonen statt, hat der Verkäufer im
Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht den Käufer auf allfällige
Mängel hinzuweisen, freilich nur dann, wenn er sie kennt oder kennen
muss. Auch beim Wohnungs- und Hauskauf gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt.
Treten
also in weiterer Folge Mängel am Vertragsgegenstand auf, wie
beispielsweise Schimmelflecken oder Risse an den Wänden oder Decken, kann
sich der Verkäufer laut einer Entscheidung des OGH vom 24.10.2000 (1 Ob
183/2000 v) nicht erfolgreich auf den Gewährleistungsverzicht des Käufers
laut Kaufvertrag berufen, wenn es sich dabei um Mängel handelt, die er
geradezu arglistig verschwiegen hat, um den Handel perfekt zu machen.
Dies
wäre etwa dann der Fall, wenn dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages
durch den Verkäufer versichert wurde, es liege lediglich ein optischer
Fehler vor, der durch Ausmalen zu beheben sei.
Sofern
keine nachhaltige Besserung des Zustandes (= Mangels) erfolgt oder nicht
erfolgen kann, weil eine Sanierung aufgrund der Besonderheit der
Bausubstanz unwirtschaftlich oder sogar unmöglich ist, hat der Käufer
das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, das im Klagsweg geltend
zu machen ist. Diesfalls kann der Käufer sich auf § 922 ABGB stützen,
der vorsieht, dass der Kaufgegenstand die gewöhnlich vorausgesetzten und
von jedermann erwarteten Eigenschaften aufweisen muss.
Im
Bereich des Wohnungseigentums stellt die Freiheit des Objektes von
Mauerschäden, egal ob durch im Laufe der Zeit sich vertiefende Risse oder
im Winter zutage tretende Mauerfeuchte, eine verkehrsübliche Eigenschaft
dar.
Selbstverständlich
ist dabei immer das Ausmaß derartiger Mängel zu berücksichtigen, dh
nicht jeder Riss in Wand oder Decke bzw. jeder Feuchtigkeitsfleck
berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Lediglich Schäden, die
sich periodisch wiederholen und die im Zusammenhang mit Schadensursachen
stehen, die nicht dauerhaft behoben werden können, erlauben dem Käufer
die Vertragsaufhebung wegen Geschäftsirrtums, da davon auszugehen ist,
dass der Käufer bei Kenntnis dieser Umstände von einem Kauf Abstand
genommen hätte.
Waren
dem Verkäufer dieses Umstände nachweislich bekannt, so haftet er dem Käufer
auch für den erlittenen Vertrauensschaden – somit für diejenigen
nachteiligen Folgen, die auf Seiten des solcherart Getäuschten
andernfalls nicht eingetreten wären. |