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Vor
kurzem ließ ein Urteil des EuGH (Simone Leitner/TUI) aufhorchen:
Anlassfall war die Salmonellenerkrankung der minderjährigen Tochter einer
österreichischen Urlauberfamilie anlässlich eines Türkeiaufenthaltes.
Angesichts der notwendigen Krankenpflege war der Erholungswert der Reise für
alle Familienmitglieder naturgemäß gleich Null. Die daraufhin erhobenen
Schadenersatzansprüche der geschädigten Konsumentin gegenüber dem
Reiseveranstalter lauteten nicht nur auf Schmerzengeld, sondern auch auf
Ersatz der vergällten Urlaubsfreuden. Deren Ersatzfähigkeit beschäftigten
letztlich sogar den EuGH.
Unter
Bezugnahme auf Art. 5 der EU-Pauschalreiserichtlinie sprach der EuGH
aus, dass der Begriff „Schaden“ nach europäischem Verständnis zu
interpretieren sei, sodass unter bestimmten Voraussetzungen auch ideelle
Schäden vom Reiseveranstalter zu vertreten sind und den Reisenden dazu
berechtigen, eine angemessene Vergütung für den verpatzten Urlaub zu
verlangen. Dies bedeutet, dass nicht nur ein Schaden, der in der
Mangelhaftigkeit der Leistung (= Reise) selbst liegt, sondern auch ein
sog. Begleitschaden vom Reiseveranstalter zu ersetzen ist.
Doch
was so simpel klingt, ist in Wahrheit vielschichtiger, als man annehmen würde.
Zunächst gilt es, sich vor Augen zu halten, dass die österreichische
Rechtsprechung Schäden, die keinen selbständigen Vermögenswert verkörpern
und damit schwer bestimmbar sind, nur sehr eingeschränkt anerkennt.
Von
einem Begleitschaden spricht man dann, wenn der Reiseveranstalter
zwar den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, aber sonstige Güter des
Reisenden – z.B. dessen körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit schädigt.
Ein solches Verhalten wird auch „positive Vertragsverletzung“ oder
„Schlechterfüllung“ genannt. Die Haftung wegen positiver
Vertragsverletzung führt zu Schadenersatzansprüchen aus Vertrag, dh dem
Reisenden kommt hier die strenge Gehilfenhaftung des § 1313a ABGB zugute.
Der Reiseveranstalter hingegen muss beweisen, dass er alles in seiner
Macht stehende zur Schadensabwendung bzw. -verhinderung unternommen hat.
In
Fällen der positiven Vertragsverletzung werden für gewöhnlich Schutzpflichten
verletzt. Häufig handelt es sich hiebei um die Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten. Solche liegen beispielsweise dann vor, wenn
sich ein Urlauber in der von ihm gebuchten Hotelanlage auf einen
schadhaften Sessel des hoteleigenen Restaurants setzt und sich dabei
sturzbedingt verletzt.
Jeder,
der einen Verkehr eröffnet – wozu im vorliegenden Fall auch das
Restaurant zählt– ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die
Verkehrsteilnehmer zu schützen oder zu warnen. Zudem hat, wer eine
Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, dafür zu
sorgen, dass niemand dadurch geschädigt wird. Damit trifft die
Verkehrssicherungspflicht primär den Hotelier, der insoweit als Erfüllungsgehilfe
des Reiseveranstalters anzusehen ist.
Nach
einer grundlegenden Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes
trifft daneben die Verkehrssicherungspflicht aber auch den Veranstalter in
eigener Person. Sie besteht darin, Vertragspartner sorgfältig auszusuchen
und sich zu vergewissern, dass vor Ort ein ausreichender
Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Dabei darf sich der Veranstalter
nicht darauf beschränken, das Hotel lediglich bei Vertragsabschluss zu
kontrollieren. Vielmehr ist er verpflichtet, den Zustand regelmäßig
durch einen erfahrenen Reiseleiter überprüfen zu lassen und sich so zu
vergewissern, dass von den hoteleigenen Einrichtungen keine Gefahren für
die Reisenden ausgehen.
Nach
der deutschen Judikatur, die auch in Österreich zunehmend an Bedeutung
gewinnt, kann der Reisende ebenso wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung (entgangene Urlaubsfreuden)
in Geld verlangen, wenn die Reise durch einen derartigen Vorfall beeinträchtigt
wurde. Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung bzw.
Vereitelung des Reisezweckes. Bloße psychische Beeinträchtigungen (zB
durch ein Unfallerlebnis) genügen freilich nicht. Vereitelung der Ferien
legt dann vor, wenn zB der Veranstalter die Reise absagt und der Konsument
gezwungenermaßen seinen Urlaub im Vorgarten verbringen muss. Dieser
Anspruch besteht unabhängig von den übrigen Ansprüchen, wobei die
deutschen Gerichte von einem Basiswert von rund € 25,-- bis maximal
€ 50,- pro Tag ausgehen. Eine weitergehende Entschädigung
beurteilt sich nach Grad und Schwere der Reisebeeinträchtigung, dem
Nettoeinkommen des Reisenden, der Höhe des Reisepreises und dem
Verschulden des Veranstalters.
In
den §§ 31 b ff KSCHG fehlt bislang eine vergleichbare gesetzliche
Grundlage zu §
651 f Abs 2 dBGB. In der österreichischen Judikatur und Lehre wurde bis
vor kurzem einhellig die Meinung vertreten, beim Entgang von
Reiseerlebnissen bzw. Urlaubserholungswert handle es sich um immaterielle
Schäden, die nicht ersatzfähig sind. Demgegenüber vertritt der EuGH die
bereits zitierte Auffassung, nämlich dass es sich auch hiebei um Schäden
handelt, die durch die Schlechterfüllung des Reisevertrages dem
Betroffenen erwachsen und daher ersatzfähig sind. Grundvoraussetzung ist
allerdings eine präzise Umschreibung, wodurch die entgangene
Urlaubsfreude verursacht wurde bzw. weshalb der Urlaub keinen
Erholungswert hatte. Andernfalls liefe der Anspruchsteller Gefahr,
frustrierte Erwartungen nicht erfolgreich geltend machen zu können –
vorzugsweise dann, wenn sonstige Mängel durch eine Preisminderung
ausgleichbar sind.
Dies
bedeutet im Klartext: Ab sofort haben auch österreichische Staatsbürger
Anspruch auf Schadenersatz für verpatzte Urlaubstage; lediglich die
Voraussetzungen und die Höhe für entgangene Urlaubsfreuden sind mangels
gesetzlicher Grundlage derzeit noch nicht konkretisierbar.
Bis Jänner 2003 wird laut Bundesministerium für Justiz eine
entsprechende Bestimmung analog zur deutschen Regelung für entgangene
Urlaubsfreuden in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt. |