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...es
kann der Beste nicht in Frieden leben,
wenn`s
seinem bösen Nachbarn nicht gefällt....
Wilhelm
Busch
Grundsätzlich darf jeder Eigentümer
einer Sache, diese beliebig gebrauchen oder zerstören und über sie
rechtsgeschäftlich verfügen. Hiebei muss er allerdings die Interessen
der Allgemeinheit wahren, das heißt, die schrankenlose Ausübung des
Eigentumsrechtes ist naturgemäß nicht immer möglich.
Hiezu bestimmt § 364 ABGB, dass das
Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass dadurch weder in die
Rechte eines Dritten eingegriffen wird noch die im allgemeinen Interesse
vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden.
Diese
sehr allgemein gehaltene Bestimmung wird durch weitere im ABGB enthaltene
nachbarschaftsrechtliche Regelungen ergänzt (§§ 364, 364a, 364b und 421
ABGB). So können zB Immissionen, wie Einwirkungen auf das Nachbargrundstück
durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und
ähnliches, vom Nachbarn (gerichtlich) untersagt werden, aber nur dann,
wenn die den Nachbar als störend empfundenen Immissionen das nach den örtlichen
Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung
des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Es wird sohin eine
objektive Beurteilung angestrebt.
Durch das Zivilrechtsänderungsgesetz
2004 (BGBl. I, Nr. 91/2003) wurden die zum Nachbarschaftsrecht
existierenden Bestimmungen des ABGB insofern erweitert, als nunmehr das
allgemein Rücksichtsgebot Einzug im Gesetz gefunden hat. Gemeint ist
damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne
Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung
ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Einerseits kann der
Nachbar nicht einseitig auf seinen Rechten bestehen und diese missbräuchlich
zum Nachteil des anderen ausüben, andererseits muss der Nachbar auch ein
gewisses Maß an Toleranz an den Tag legen.
Weiters ist hinzugekommen, dass nicht nur
die Beseitigung von Immissionen klagsweise durchgesetzt werden
kann, sondern auch, dass Nachbarn ein sogenanntes Recht auf Licht
eingeräumt bekommen haben und auch klagsweise durchzusetzen berechtigt
sind.
Dies bedeutet, dass ab dem 1.7.2004 ein
Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder
anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht
(Schattenwurf, Verhinderung der Durchlüftung des Grundstückes = negative
Immissionen) untersagen und notfalls vor Gericht eine Klage einbringen
kann. Dies setzt – wie auch im Fall von Immissionen – jedoch voraus,
dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und dass
sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes
führen.
Was ortsunüblich bzw. unzumutbar
ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Es wird darauf
abgestellt, ob das Empfinden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers
in einer vergleichbaren Lage ebenfalls so gestört wäre. Die Ortsunüblichkeit
wird beispielsweise dann angenommen werden müssen, wenn Pflanzungen, die
nicht in die nähere Umgebung passen, vorgenommen wurden. Es kommt zunächst
auf die Art der benachbarten Grundstücke, auf ihre Widmung und auf die
Benutzung an, dann wird auch die Lage der Liegenschaft eine Rolle spielen,
erst dann soll auch auf die Größe der Liegenschaft Bedacht genommen
werden, d.h. wenn der sich beeinträchtigt fühlende Nachbar Eigentümer/Benützer
eines eigenen, großen Grundstückes ist, muss er Schatten dulden, da dann
eine Belastung unter Umständen verneint werden könnte.
Es wird natürlich schwierig werden,
vorweg zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung
untersagt werden kann. Die Gesetzesmaterialien führen beispielsweise an,
dass eine Beschattung eines schmalen Streifens an der Grundgrenze oder der
Entzug der Aussicht durch eine Hecke im Allgemeinen keine unzumutbare
Einwirkung darstellt. Wenn aber dagegen fremde Gewächse die körperliche
Sicherheit des Nachbarn, seiner Angehörigen oder seiner Mieter beeinträchtigen,
wenn nicht nur ein kleiner Grundstreifen, sondern größere Teile des
Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder
sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse auch bei Sonne
zu Mittag eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus
notwendig machen oder die Solaranlage unbrauchbar wird, weil sie sich
dauernd im Schatten befindet, wird wohl die Unzumutbarkeit bejaht werden.
Natürlich haben bundes- bzw.
landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen
Vorrang vor nachbarschaftsrechtlichen Störungsempfinden. So können
selbstverständlich Pflanzen, die beispielsweise unter Naturschutz stehen
bzw. Bäume, die geschützt sind, nicht so ohne Weiteres entfernt werden.
Nicht umfasst sind jedoch - nach wie vor -
fremde Gebäude, die errichtet werden und möglicherweise Schatten werfen,
diesbezüglich ist der Nachbar weiterhin auf das baurechtliche Verfahren
angewiesen.
Der Entzug von Grundwasser ist
einerseits nach § 10 WRG (wenn das Grundwasser Nutzungscharakter
hat), andererseits wenn kein Nutzungscharakter in Frage kommt durchaus im
Zusammenhang mit den nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB bekämpfbar
(vgl. ecolex 1991/454).
Gerichtlich geltend gemacht werden kann
das Recht auf Licht vom Grundstückseigentümer genauso wie vom
Fruchtgenussberechtigten, Mieter oder Pächter der Liegenschaft.
Durchgesetzt kann der Anspruch gegen Personen werden, die das Grundstück
aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Eigentümer für ihre eigenen
Zwecke benützen und den Nachbarn beeinträchtigen. D.h. es muss nicht
immer der Eigentümer des Grundstückes sein, gegen den der Anspruch
durchgesetzt werden kann. Vorgeschrieben, wie die Beeinträchtigung
entfernt werden soll, kann gerichtlich jedoch nicht werden. Es handelt
sich grundsätzlich um einen Unterlassungsanspruch, d.h. der „störende“
Nachbar wird nur verpflichtet, die Beeinträchtigung zu unterlassen. Ob er
jetzt Bäume ausästet oder zurechtstutzt, ist seine Sache. Wenn Bäume
umgeschnitten werden müssen (sofern diesbezüglich keine bundes- oder
landesgesetzliche Vorschriften dagegen sprechen), sind die Kosten
der Baumfällung vom Baumeigentümer zu tragen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
jedoch, dass ein Nachbar, dem die Beeinträchtigung seines Grundstückes
beim Ankauf bekannt war, und dies bei der Vertragsgestaltung und auch im
Kaufpreis berücksichtigt wurde, ebensowenig einen Unterlassungsanspruch
hat wie derjenige, dessen Voreigentümer mit dem Nachbar eine allenfalls
stillschweigende Übung pflegte. Die diesbezügliche Rechtssprechung zum
zugezogenen Nachbarn ist anwendbar.
Die sog. positiven Immissionen von
Bäumen und anderen Pflanzen (Laub, Nadeln) können künftig als
Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB angesehen werden. Hiebei ist
natürlich zu beachten, dass das übliche Ausmaß wohl nur in den
seltesten Fällen überschritten wird und eine Unterlassungsklage nicht
rechtfertigt.
Eine bedeutende Änderung hinsichtlich der
Anhängigmachung diverser nachbarschaftsrechtlicher Streitigkeiten hat
sich jedoch durch die Gesetzesänderung
ergeben: Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Grundstücke
gelegen sind, sind nach wie vor für ein Verfahren zuständig, vor
Einbringung der Klage hat allerdings zwingend der Versuch einer außergerichtlichen
Streitbeilegung zu erfolgen. Dies kann nun durch Befassung einer
Schlichtungsstelle (die vor der Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer oder
einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist),
durch Befassung eines Mediators oder durch den Versuch eines prätorischen
Vergleiches bei Gericht, erfolgen.
Auch hinsichtlich der Bestimmung des §
422 ABGB gab es Änderungen: Nach dieser Bestimmung durfte bislang jeder
Grundeigentümer im Sinne der Selbsthilfe, die Wurzeln eines
fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinen Luftraum hängenden
Äste abschneiden oder sonst benützen, ohne dass es diesbezüglich
Einschränkungen gab. Diese Regelung wurde insofern ergänzt, als dass der
Nachbar bei der Entfernung von Wurzeln oder Ästen fachgerecht vorzugehen
hat und die Pflanzen möglichst zu schonen hat. Das Abschneiden der
Wurzeln oder Wurzelteile hat sich im Falle der Gefahr hinsichtlich des Überlebens
der Pflanze oder der Statik des Baumes auf Wurzelteile zu beschränken,
die die Pflanze gefahrlos entbehren kann. Erforderlichenfalls müsste ein
Fachmann zu Rate gezogen werden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf ohne
Einverständnis des anderen jedenfalls nicht den fremden Grund betreten,
allfälliges Schnittgut hat der Nachbar selbst zu entsorgen; er ist nicht
berechtigt, dies einfach über die Grundstücksgrenze zu werfen. Die
Kosten trägt auch der beeinträchtigte Grundstückseigentümer selbst
(Ausnahme, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist
bzw. offenbar zu entstehen drohte, diesfalls hat der Eigentümer der
Pflanze die Hälfte der Kosten zu tragen).
Dass der Nachbar vor seiner Schneideaktion
den Grundstückeigentümer verständigen muss, wurde nicht normiert.
Diesbezüglich ist es natürlich schon fraglich, ob ein derartiges Recht -
in der Praxis - so schonend ausgeübt wird, wie dies vom Gesetz
vorgeschrieben wird. Ein möglicherweise auch schwerwiegender Schaden an
Pflanzen kann letztendlich nicht durch Schadenersatzforderungen des
Grundstückseigentümers beseitigt werden.
Dass das Rücksichtsnahmegebot auch hier
gilt, ist dem Text zu entnehmen.
Gerichtlich durchsetzbar ist dieses Recht
auf Entfernung des Überhängenden bzw. Herüberwachsenden nicht. Grundsätzlich
darf der Nachbar nur Überhängendes abschneiden bzw. Wurzeln entfernen,
die auf seinen Grund wachsen. Eine Ausnahme ist durch die Rechtssprechung
indiziert worden, die den wilden Weinbewuchs auf einer Mauer durchaus als
geeignet ansah, um dagegen gerichtlich vorgehen zu dürfen. Der Nachbar
muss daher nicht dulden, dass der wilde Wein seine eigenen Mauer bewächst.
Dies wird wohl analog auf besondere, vergleichbare Fälle anwendbar sein.
Positiv ist meiner Ansicht, dass sich die
Gerichte mit der wohl zu erwartenden Flut von nachbarschaftsrechtlichen
Streitigkeiten erst dann befassen müssen, wenn ein außergerichtlicher
Schlichtungsversuch nicht erfolgreich war. Die außergerichtliche
Einigungsmöglichkeit muss aber nur in den Fällen vorgewiesen werden, in
denen es sich um den Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder
Pflanzen handelt. Einflüsse durch Immissionen können - nach wie vor -
sofort bei Gericht anhängig gemacht werden; es wäre wohl auch diesbezüglich
sinnvoller gewesen, diese manchmal sehr überschießenden Streitigkeiten
einem außergerichtlichen Einigungsversuch zwingend unterziehen zu lassen.
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