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Wo
immer im rechtsgeschäftlichen Verkehr Sicherheiten aufgeboten werden müssen,
trifft man häufig auf diesen neueren Vertragstypus, der vom Gesetzgeber
nur rudimentär geregelt wurde und seine eigentlichen Ausprägungen primär
durch die Anforderungen des Rechtslebens erfahren hat.
Definition:
Gemäß § 880 a ABGB handelt es sich dabei um die Verpflichtungserklärung
einer Bank, bei Eintritt des Garantiefalles unter bestimmten, näher
bezeichneten Voraussetzungen an den Begünstigten zu zahlen.
Bei
der Bankgarantie agieren üblicherweise drei Personen:
Der
Schuldner beauftragt eine Bank, dem Gläubiger eine
bestimmte Leistung zu garantieren. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und
Bank beruht auf einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 1002 ff ABGB. Auf
Grund dieser Vereinbarung ist die Bank verpflichtet, im Interesse und auf
Rechnung des Schuldners (= ihrem Kunden) mit dem Begünstigten einen
Garantievertrag abzuschließen.
Nach
Abschluss/Erteilung der Garantie ist dem Auftraggeber (Schuldner) die
weitere Einflussnahme verwehrt, d.h. er kann die Bank beispielsweise nicht
anweisen, nicht zu zahlen. Nur deshalb erlangt der Begünstigte auch die
angestrebte gesicherte Position.
Die
Bankgarantie begründet eine abstrakte Verpflichtung, d.h. Einwendungen
aus den verschiedenen Rechtsverhältnissen sind weitgehend ausgeschlossen:
a)
Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der
Bank
sind grundsätzlich nicht möglich; d.h. bei Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners muss die Bank trotzdem leisten.
b)
Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger sind gleichfalls ausgeschlossen; d.h. dass
beispielsweise keine Möglichkeit
besteht, Mängel an der gelieferten Sache gegenüber der Bank
einredeweise geltend zu machen.
Der Garant haftet unabhängig vom Bestehen der Hauptschuld des
Schuldners gegenüber dem Begünstigten („auf erstes Anfordern“). Die
Formulierung „auf erstes Anfordern“ soll den Ausschluss von Einreden
und Einwendungen jeglicher Art akzentuieren. Laut OGH impliziert die
Formulierung „unter Verzicht auf jede Einwendung“ insbesondere auch
ein bankseitiges Aufrechnungsverbot.
Der
Einwendungsausschluss besteht aber nur auf materiell-rechtlicher Ebene;
formelle Voraussetzungen sind von der Bank zu prüfen; die Einhaltung der formellen Voraussetzungen
ist häufig von den Umständen
des Einzelfalles abhängig und damit nach Sinn und Zweck der im
Garantievertrag enthaltenen Regelung zu prüfen.
Zu
klären sind somit insbesondere folgende Punkte:
a)
entspricht das äußere Erscheinungsbild des Garantiefalles den durch den
Garantievertrag festgelegten Garantiebedingungen?
b)
ist Vertretungsmacht gegeben?
c)
wurde die vereinbarte Form/Frist eingehalten?
Speziell
zur Formstrenge werden infolge einer Judikaturdivergenz zwei
verschiedene Auffassungen vertreten:
Eine
neuere Linie des OGH erklärt die Inanspruchnahmeerklärung selbst dann für
wirksam, wenn die vereinbarte Form nicht eingehalten wird, sofern
dies mit dem
Zweck der Bankgarantie vereinbar ist. Eine andere Judikaturlinie des OGH hält
daran fest, dass die Garantiebank die Auszahlung an den Begünstigten
an die strikte Erfüllung der Voraussetzungen knüpfen kann.
Materielle
Prüfpflichten der Bank bestehen demnach nicht; d.h. sie hat zu zahlen,
wenn die formellen Kriterien erfüllt sind. Die Zahlungspflicht besteht
freilich vorbehaltlich der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der
Garantie.
Rechtsmissbrauch
in diesem Zusammenhang liegt vor, wenn die Garantie trotz offensichtlicher
und beweisbarer Unbegründetheit abgerufen wird. Laut OGH auch dann, wenn
die Garantie aufgrund einer bewusst unrichtigen Erklärung über die Fälligkeit
oder bewusst vor Fälligkeit abgerufen wird.
Ein
Streit über die missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie zwischen
den Parteien des Rechtsgeschäftes ist diesfalls im Rechtsstreit über das
Grundgeschäft auszutragen: Der Auftraggeber (Werkbesteller) kann vom Begünstigten
(Werklieferant) Unterlassung der Inanspruchnahme fordern, wenn das
Grundgeschäft wegen einer Leistungsstörung mangelhaft ist; die Sicherung
des Anspruchs kann per einstweiliger Verfügung mit anschließender
Leistungsklage erfolgen, wobei dem Garantieauftraggeber die Klägerrolle
zukommt.
Wird
eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt
ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. wird die Zahlung
des Garanten - somit der Bank - hingegen von in der Garantieerklärung
näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht, verhindert deren
Nichteintritt zwar nicht die Gültigkeit der Garantievereinbarung, wohn
aber den Eintritt des zum Abruf berechtigenden Garantiefalles.
Eine
spezielle Situation liegt bei Abruf der Bankgarantie dann vor, wenn sich
später herausstellt, dass nur
ein Teil der Forderung zu Recht besteht. Infolge Überzahlung besteht
ein Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers (Schuldner). Nicht die Bank
– die ja infolge des abstrakten Garantieversprechens nicht
rechtsgrundlos geleistet hat -, sondern der Auftraggeber ist
Bereicherungsgläubiger; er hat diesfalls eine Kondiktion gegen den Begünstigten,
den er aber der Bank abtreten kann (auch bereits als Vorausabtretung im
Garantievertrag!).
Rechtzeitigkeit:
Wenn
der Garantiefall im Grundverhältnis eingetreten ist und die Bankgarantie
deshalb abgerufen wird, ist der relevante Zeitpunkt das Einlangen der
schriftlichen Aufforderung des Begünstigten. Sofern diese bis
Schalterschluss des letzten Tages erfolgt, ist sie unter der
Voraussetzung, dass ein formgerechter Abruf erfolgt, unproblematisch.
Wenn
der Abruf jedoch nicht formgerecht erfolgt, muss die Bank dies unverzüglich
bemängeln, sofern der Begünstigte noch die Gelegenheit zur zeitgerechten
Rückäußerung hat. Die Beweislast für die Uhrzeit der Abgabe am letzten
Tag des Abrufs trägt der Begünstigte.
Eine
Nachlässigkeit der Bank, die dazu führt, dass die Bemängelung verspätet
erfolgt und die Garantie daher abgerufen wird, begründet deren
Schadenersatzpflicht. Eine Nachfrist muss außer Betracht bleiben, da dies
dem Grundsatz der Garantiestrenge widersprechen würde.
Wie
bei allen abstrakten Rechtsinstrumenten ist eine sorgfältige Prüfung des
rechtlichen Rahmenbedingungen, die zur Ausstellung einer Bankgarantie
führen, ratsam. Mit dem vorliegenden Beitrag sollte ein entsprechendes
Problembewusstsein geschaffen werden. |