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Wer
ist für den Zustand der elektrischen Anlage eines Hauses verantwortlich?
Dies
ist der Betreiber der elektrischen Anlage. Gemäß § 9 Abs. 3
Elektrotechnikgesetz ist dies „der Eigentümer der Anlage,
Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber, sowie jede
sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute
Person“.
Aus
bestandrechtlicher Sicht ist daher der Bestandgeber (Vermieter)
jedenfalls für die elektrische Anlage im Haus und auch im jeweilig
vermieteten Bestandobjekt verantwortlich.
Wie
muss die elektrische Anlage ausgestattet sein?
Die
elektrische Anlage muss brauchbar sein. Die Anforderungen für
die erforderliche Ausstattung sind im Elektrotechnikgesetz geregelt.
Jedenfalls
im Falle einer Neuvermietung muss eine elektrische Anlage
allen Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes und aller sonstiger
einschlägiger Normen entsprechen. Insbesonders ist für eine ausreichende
Erdung der elektrischen Leitungen über einen entsprechenden Erder zu
sorgen (Hauptpotentialausgleich der Gesamtelektroanlage des Hauses), der
bis zum 31.12.2000 installiert sein muss.
Bei
bestehenden Anlagen muss bei wesentlichen Änderungen oder
Erweiterungen eine Sanierung der Schutzeinrichtungen im Bereich der
allgemeinen Teile (Hauptleitungsbereich) und der von der Änderung oder
Erweiterung betroffenen Wohnungsinstallation erfolgen.
Muss
die elektrische Anlage innerhalb eines Mietgegenstandes geerdet sein?
Bei
Neuvermietungen muss die gesamte Elektrik ordnungsgemäß
ausgestattet sein, wozu auch die Erdung der Leitungen gehört. Die
Judikatur hiezu ist jedoch nicht eindeutig; es wird jedoch schon aus
rechtlicher Vorsicht geraten, jedenfalls vor einer Neuvermietung die
elektrische Anlage den heutigen Erfordernissen anzupassen. Dies nicht nur
zur Sicherheit der Bewohner oder aus Haftungsgründen, sondern auch zur
Vermeidung von Mietzinsherabsetzungsverfahren.
In
der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
vom 13.7.2000, 5 Ob 189/00 f, wurde Folgendes dargelegt:
"Dass eine Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard
entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit
der Wohnung führt. Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand
aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen
veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung
des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit
entgegen (5 Ob 87/97 y = EWr I/16/125 ff.; 5 Ob 2261/96 b = EWr
I/27/133 ff.).
Eine Oberputzverlegung der Erdungsleitungen ist nicht nur
ortsüblich, sondern auch gesetzlich zulässig."
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