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(Auszug)
§ 24 MRG. (1) Ist der
Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer
anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der
Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine
gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen,
so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser
Anlage - soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist -
nach den Grundsätzen des § 17.
(2)
Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 zählen auch die Kosten
für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen
Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
Wenn ein Hauptmieter eines
Mietgegenstandes aufgrund seines Mietvertrages oder einer anderen
Vereinbarung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage
des Hauses (z.B. Personenaufzug, gemeinsame Wärmeversorgung, Waschküche)
benützen kann, ist er an den Gesamtkosten des Betriebes entsprechend dem
Verteilungsschlüssel zu beteiligen.
Voraussetzungen
für die Beteiligung sind sohin:
-
es
handelt sich um eine Gemeinschaftsanlage
-
es
steht jedem Mieter rechtlich frei, die Anlage zu benützen
Vorauszuschicken ist, dass es in machen
Miethäusern üblich ist, den Personenaufzug nur mit Schlüssel zu benützen,
dies hat seine Rechtfertigung darin, dass manche Hauseigentümer an den
Kosten der Lifterrichtung bzw. Lifterhaltung nicht beteiligt sein wollten,
daher auch nicht das Recht eingeräumt bekommen haben, diesen Lift tatsächlich
auch zu benützen. Der so genannte Schlüsselbetrieb eines
Personenaufzuges schließt allerdings die Annahme, dass es sich um eine
Gemeinschaftsanlage handelt, aus. Es stehen - in solch einem Falle - den
Wohnungseigentümern oder seinen Mietern eben nicht uneingeschränkt die
Benützung der Liftanlage zu. D.h. in solch einem Falle ist die Bestimmung
des § 24 MRG nicht anzuwenden.
Gegenständlich
soll daher nur die Gemeinschaftsanlage, das heißt, eine Anlage, die von
jedem Mieter benutzt werden kann, betracht werden.
Auch die bloß faktische Benützung der
Anlage rechtfertigt nicht die Überwälzung anteiliger Kosten auf den Benützer.
Das Benützungsrecht kann im übrigen nicht durch einen einseitigen Akt
dem Mieter aufgezwungen werden, dies bedeutet, es bedarf einer
Vereinbarung zwischen dem Vermieter und jedem Mieter, die ausdrücklich
oder stillschweigend zustande kommen kann. Dies ist aber auch nicht der
Weisheit letzter Schluss:
Wenn der Mieter den Personenaufzug
beispielsweise deswegen nicht benützt, weil er im Parterre seine Wohnung
hat und auf die Benützung des Liftes nicht angewiesen ist - es geradezu
widersinnig wäre, den Lift zu benützen - ,stellt sich die Frage, ob er
trotz Nichtbenützung des Liftes, auch zu dessen Erhaltungs- und
Betriebskosten beizutragen hat.
Durch die Rechtssprechung wurde
festgehalten, dass der Mieter, der zwar mit dem Vermieter die Vereinbarung
getroffen hat, sich anteilsmäßig an den Kosten für Gemeinschaftsanlagen
zu beteiligen, nicht gezwungen ist, derartige Kosten auch tatsächlich zu
tragen, wenn die Nutzung wertlos bzw. fehlend ist.
Dies
bedeutet, dass Vereinbarungen, die den Mieter trotz fehlender oder
wertloser Nutzungsmöglichkeit mit anteiligen Kosten belasten, wegen ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Schutzzweck der zinsrechtlichen Bestimmungen des
MRG als nichtig zu behandeln sind. Selbst wenn der Mieter sich mit
Mietvertrag verpflichtet hat, anteilig Kosten einer Gemeinschaftsanlage zu
tragen, wäre dies bei fehlender oder wertloser Nutzungsmöglichkeit nicht
bindend.
Zu unterscheiden ist, dass eine eingeschränkte
Benützbarkeit hingegen nicht zur Ausklammerung der anteiligen
Kostentragung führen kann.
Es kommt weder auf die subjektive
Nutzungsmöglichkeit noch auf das Ausmaß der tatsächlichen Benützung
an, ausschlaggebend ist immer die objektive Nützlichkeit.
Der OGH hat dazu schon des Öfteren darüber
festgestellt, dass es zwar immer nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit
ankommen kann, ein freiwilliger Verzicht auf die Mitbenützung den Mieter
nicht von seiner Kostentragungspflicht befreien würde, dabei wäre aber
das Maß an einer objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Nutzungsmöglichkeit
zu nehmen. (Beispielsweise wurde eine solche vernünftige Benutzungsmöglichkeit
für den Fall verneint, dass die Wohnung über die Garage niveaugleich
verlassen bzw. betreten werden kann, während die Benützung des Aufzuges
zwischen Erdgeschoss und Garage voraussetzen würde, über mehrere Stiegen
vom Gehweg hinauf in das Erdgeschoss und danach vom Erdgeschoss auf den
Gehweg hinunter zu gehen)
Nachvollziehbar sind zB Fälle, in welchen
sich der Personenlift nicht in dem vom Mieter benützten Trakt des Hauses
befindet, auch hier müsste der Mieter von seiner anteiligen Kostenpflicht
befreit werden (MietSlg. 50.366).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass eben
nur jene Mieter, die einerseits ein Recht zur Benützung an der
Gemeinschaftsanlage und überdies eine nicht bloß theoretische, sondern
eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende vernünftige faktische Möglichkeit
haben, den Lift zu benützen, auch an den Gesamtkosten des Liftbetriebes
zu beteiligen sind. Andernfalls sind die Mieter mit Liftbetriebskosten
nicht zu belasten.
Die bedeutet grundsätzlich aber nicht,
dass jeder, der den Lift nicht benützt, weil er beispielsweise seine
Wohnung im ersten Stock hat, von den Liftkosten automatisch auszunehmen
ist, sondern sollen eben nur diejenigen Mieter, die tatsächlich den Lift
nicht zu benützen haben, um in ihre Wohnung gelangen zu können (z.B. die
Wohnung ist ebenerdig, bzw. wenn durch die Benützung des Liftes ein
„Umweg“ zur Wohnung notwendig wäre, z.B. durch Stiegensteigen) von
der allgemeinen Kostentragung ausgenommen sein.
Es empfiehlt sich daher,
Betriebskostenabrechnungen, vor allem im Hinblick auf eine mögliche
Liftbenützung zu untersuchen, so wird es wohl Gewerbetreibenden, die ihr
Geschäft ebenerdig betreiben und weder ein Lager auf dem Dachboden oder
in einer anderen Wohnung des Hauses haben, möglich, von den Liftkosten
ausgenommen zu werden.
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