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Kaum
ein Rechtsbereich wird derart von gesellschaftlichen Entwicklungen geprägt
wie das Kindschaftsrecht. Die Ursachen dafür sind einmal in den geänderten
partnerschaftlichen und existentiellen Rahmenbedingungen zu suchen,
welchen Partnerschaft/Ehe und Familie vermehrt unterliegen. Zum anderen
ist die Veränderung sozial-familiärer Strukturen auch von einem neuen
Selbstverständnis heranwachsender Jugendlicher begleitet, deren
zunehmende berufliche wie wirtschaftliche Aktivitäten einen früheren
Statuswechsel hin zu mehr rechtlicher Selbstbestimmung erfordern. Ähnliche
Ansatzpunkte lagen bereits den Reformbestrebungen in der Schweiz und in
Deutschland zugrunde, wobei als richtungsweisender Impulsgeber der Novelle
gleichfalls die internationale Rechtsentwicklung im Bereich des
Kindschaftsrechts nicht übersehen werden darf.
Das
Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001, das mit 1.7.2001 in Kraft
treten soll, bringt - schwerpunktmäßig betrachtet - folgende
grundlegende Neuerungen mit sich:
1.
Senkung der Volljährigkeitsgrenze auf das vollendete 18.
Lebensjahr
2.
gemeinsame
Obsorge beider Elternteile nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe
3.
Einbeziehung
der Mediation als Konfliktregelungsinstrument im Bereich des
Kindschaftsrechts
4.
Erweiterung
des Instrumentariums zur Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr
zu Minderjährigen (insbesondere durch Schaffung der Möglichkeit der
„Besuchsbegleitung“)
5.
Stärkung
der Rechtsposition des nicht obsorgebetrauten Elternteiles durch Ausbau
der Informations- und Äußerungsrechte
6.
Neuregelung
der Rechtsstellung Minderjähriger im Pflegschaftsverfahren durch
erweiterte Einbindung als selbständig handlungsfähige Partei
Dazu
ist im einzelnen folgendes anzumerken:
Derzeit
wird die Volljährigkeitsgrenze mit der Vollendung des 19.
Lebensjahres erreicht; erst dann ist ein junger Mensch in zivilrechtlicher
Hinsicht voll geschäfts- und handlungsfähig (testierfähig ist er
allerdings schon ab 18!). Interessanterweise steht diese Regelung im
Gegensatz zu zahlreichen Rechtsvorschriften, die bereits mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres unterschiedliche Konsequenzen verbinden -
man denke nur an das Führerscheingesetz, die Nationalratswahlordnung oder
das Wehrgesetz.
Davon
unabhängig entspricht eine das vollendete 18. Lebensjahr übersteigende
Altersgrenze längst nicht mehr den Lebens- und Berufsbedingungen junger
Menschen, die einen entsprechenden eigenverantwortlichen Aktionsradius
bzw. eine Vielzahl selbständiger Entscheidungen verlangen, weshalb in sämtlichen
europäischen Nachbarstaaten die Volljährigkeit bereits mit Vollendung
des 18. Lebensjahres erreicht wird. Im Bereich des Jugendstrafrechts führt
die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters freilich dazu, dass künftig
auf einen 18-jährigen Straftäter nicht mehr das JGG, sondern das StGB
Anwendung findet.
Auch
in bezug auf die Möglichkeit der gemeinsamen Wahrnehmung der Obsorge
getrennt lebender, geschiedener Eltern war Österreich in der Europäischen
Union bisher eine negative Ausnahme. Bis dato konnte dieser Weg lediglich
bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Kindeseltern beschritten
werden und führte deshalb in der Praxis zu dubiosen
„Vollmachtskonstruktionen“, durch die die erforderliche
Rechtssicherheit vielfach nicht gewährleistet war.
Bislang
sieht das österreichische Recht bei aufrechter Ehe das Einzelvertretungsprinzip
vor, dh in der Regel entscheidet ein Elternteil selbständig.
Vertretungshandlungen und Einwilligungen, die wichtige Angelegenheiten betreffen, sind allerdings nur wirksam,
wenn der andere Elternteil zustimmt. Vertretungshandlungen und
Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten, die nicht
zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen zusätzlich
der pflegschafts-behördlichen Genehmigung.
Es
ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber dem in der Begutachtungsphase
vorgeschlagenen Modell einer Teilnahme beider Eltern an der Obsorge erst
nach einjähriger „Abkühlung“ nach der Scheidung nicht gefolgt ist.
Diese Regelung wäre mangels Flexibilität den Anforderungen der Praxis
bzw. dem Kindeswohl kaum gerecht geworden; zudem hätte sie im gesamteuropäischen
Vergleich keine Entsprechung gefunden.
Mit
der Novelle 2001 wird also im Falle der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe die gemeinsame Obsorge der Kindeseltern
weiterbestehen, wobei jedoch eine Einigung darüber stattfinden muss, im
Haushalt welchen Elternteiles sich das Kind primär aufhalten soll.
Insofern ist das Weiterbestehen der Obsorge beider Elternteile abhängig
von deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation, zugleich ist im
Bedarfsfall die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Mediation
gegeben. Ist ein einvernehmliches Vorgehen dennoch nicht herstellbar, kann
auf Antrag die gemeinsame Obsorge gerichtlich aufgehoben und auch künftig
nur ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut werden.
Das
Besuchsrecht stellt sich nun verstärkt als Recht des Kindes gegenüber
seinen Eltern dar; auch die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Kontakt soll tunlichst zwischen den Beteiligten einvernehmlich geregelt
werden. Ist dies nicht möglich, soll wie bisher eine gerichtliche
Regelung unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl erfolgen. Die Wichtigkeit
der Aufrechterhaltung sozialer Bindungen und emotionaler Beziehungen soll
insbesondere durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den persönlichen
Kontakt mit für das Kind besonders wichtigen Bezugspersonen wie z.B.
Geschwistern, Großeltern etc. hervorgehoben werden.
Verweigert
der obsorgeberechtigte Elternteil ohne sachlich gerechtfertigten Grund den
persönlichen Kontakt zum Kind, soll in besonders konfliktträchtigen
Konstellationen vermehrt auf die Alternative der Besuchsbegleitung
durch einen dazu bereiten Dritten ausgewichen werden. Diese Lösung stellt
angesichts der augenfälligen Problematik einer zwangsweisen Durchsetzung
des Besuchsrechtes einen tragfähigen Kompromiss dar, um den Abbruch der
Beziehung zum nicht erziehenden Elternteil und damit eine Entfremdung des
Kindes nicht heraufzubeschwören. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist
gleichzeitig eine geeignete Person namhaft zu machen; das Gericht überprüft
sodann deren Eignung im Hinblick auf das Kindeswohl und legt die damit
verbundenen Aufgaben und Befugnisse fest.
Sofern
der nicht betreuende Elternteil den persönlichen Kontakt verwehrt, weil
er zB gar kein Interesse daran hegt, besteht die Möglichkeit, ihm seine
gesetzlich eingeräumten Informations- und Äußerungsrechte zu
versagen. Gleichermaßen bewirkt eine derartige Pflichtverletzung des mit
der Obsorge betrauten Elternteiles, dass das Gericht im Ergebnis
entsprechende Anordnungen, die zu einer Ausdehnung dieser Rechte auch auf
minderwichtige Angelegenheiten führen, vorsehen kann. Was zunächst wie
eine obrigkeitliche Schikane anmutet, hat jedoch einen simplen Grund: die
Wahrnehmung seiner Verantwortung ist dem nicht erziehenden Elternteil nur
dann möglich, wenn er im Rahmen persönlichen Kontaktes die
erforderlichen Informationen erhält. Wird ihm dieser Weg abgeschnitten,
bleibt ihm keine andere Wahl, als sie sich auf gerichtlichem Wege zu
verschaffen.
Nach
der Rechtsprechung soll ein mündiges minderjähriges Kind nicht gegen
seinen Willen zur Duldung des elterlichen Besuchskontaktes verhalten sein.
Es erscheint daher nur
billig, Minderjährigen dort, wo ihr persönliches Wohl betroffen
ist, Parteistellung zuzuerkennen, sofern sie die zur Wahrung ihrer
Rechte bzw. zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrensablaufes
notwendige geistige Reife besitzen. Demnach werden Minderjährige, die das
14. Lebensjahr vollendet haben - im Gegensatz zum bisherigen bloßen Anhörungsrecht
- gemäß § 182 a Abs 1 AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung
und über das Recht auf persönlichen Kontakt selbständig vor Gericht
handeln und darüber hinaus verfahrenseinleitende Anträge stellen können.
Dessen
ungeachtet sollen durch die eigene Antragslegitimation des mündigen
Minderjährigen die bisherigen Befugnisse des gesetzlichen Vertreters, für
das Kind entsprechende Verfahrenshandlungen zu setzen, nicht eingeschränkt
werden. Im Falle divergierender Anträge wird seitens des Gerichtes nach
eingehender Prüfung die dem Wohl des Kindes am ehesten entsprechende
Regelung bzw. Entscheidung getroffen werden.
Mit
der vorliegenden Novelle wurde vorerst ein bedeutender Schritt auf dem Weg
des Kindes vom „Objekt“ zum „Subjekt“ pflegschaftsbehördlicher
Regelungen gesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass dem durchwegs positiven
Ansatz, eine Verlagerung der Interessen zugunsten des Kindes bzw.
heranwachsender junger Menschen zu bewirken, die in der Praxis zweifellos
schwierige Umsetzung beschieden ist. |