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Bisher
galt, dass die Familienbeihilfe laut § 12a FLAG kein Einkommen des Kindes
darstellt, sondern als Betreuungshilfe für den das Kind betreuenden
Elternteil bestimmt ist und so hin
auch nicht in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist.
Strittig
war jedenfalls, ob die Familienbeihilfe für den Kindesunterhalt als
allgemeines Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu werten oder ob nur die
Familienbeihilfe für das den Unterhalt fordernde Kind in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen und jene für andere Kinder
auszuscheiden oder ob die Familienbeihilfe überhaupt nicht zum Einkommen
des Unterhaltspflichtigen zu rechnen, sondern in voller Höhe für das
betreffende Kind zu verwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass
anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, die
Bestimmung des § 12 a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit
Erkenntnis vom 19.06.2002 (G 7/02) hob der Verfassungsgerichtshof in § 12
a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ als
verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht
mehr anzuwenden und es treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht
wieder in Wirksamkeit.
Laut
Verfassungsgerichtshof haben nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalt und
Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der
steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen. Zweck wäre
nicht eine Kürzung des Unterhaltsanspruches um die volle
Familienbeihilfe, sondern die verfassungsrechtlich
gebotene Anrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt zu ermöglichen.
Die
Frage stellt sich nun, wie der Kürzungsbetrag berechnet wird:
1.
Zunächst ist die jährliche Unterhaltsverpflichtung des
Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Diese kann grundsätzlich nach zwei
Arten berechnet werden, einerseits nach dem fixen Richtsatz, der sich am
durchschnittlichen Regelbedarf von Kindern orientiert bzw. andererseits
nach dem Prozentanteil des Monatsnettoeinkommens des unterhaltspflichtigen
Elternteiles (d.h. Orientierung an den Lebensverhältnissen).
Derzeit
liegen diesbezüglich folgende Daten vor:
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Alter des Kindes
|
Prozentregel
(für 1 Kind ohne Geschwister)
|
Regelbedarf
|
Unterhaltsobergrenze
|
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0-3
Jahre
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16
|
157,--
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393,--
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3-6
Jahre
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16
|
200,--
|
500,--
|
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6-10
Jahre
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18
|
258,--
|
645,--
|
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10-15
Jahre
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20
|
296,--
|
740,--
|
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15-19
Jahre
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22
|
348,--
|
870,--
|
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19
und älter
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22
|
438,--
|
1.095,--
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Zur
besseren Anschauung wird das Beispiel, welches in der betreffenden
Entscheidung angeführt ist, herangezogen.
Unterhaltspflichtige
hat ein Bruttojahreseinkommen von € 62.880,-- und 3 Kinder, für
die er folgende Unterhaltsbeträge zu tragen hat:
1.
Kind 400,-- monatl. 4.800,-- jährlich
2.
Kind 500,-- monatl. 6.000,-- jährlich
3.
Kind 600,-- monatl. 7.200,-- jährlich
ergibt Jahresverpflichtung € 18.000,--
2.
Sodann ist der Steuersatz zur Finanzierung der jährlichen
Unterhaltsschuld zu erforschen,
d.h. die Aufteilung des Jahreseinkommen in die vorgegebenen
Progressionsstufen, die im Unterhaltsbereich mit einem reduzierten
Steuersatz angenommen werden.
Hier
ist zu bemerken, dass der Kindesunterhalt aus dem jeweils höchsten
Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken ist. Sollte daher der
Geldunterhalt nicht zur Gänze mit Einkommensteilen, die dem höchsten
jeweils in Betracht kommenden,
reduzierten Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein
bestimmter Teil des Geldunterhalts mit Einkommensteilen zu decken ist, die
mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet sind, so ergibt
sich die Kürzung des Unterhaltsanspruches
aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die
in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur
Deckung des gesamten Geldunterhalt die jeweils bedeutsamen (reduzierten)
Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Das Jahreseinkommen wird
unter Ausklammerung der Sonderzahlungen (13, 14 Monatsbezug) berechnet.
D.h.
für unser Beispiel:
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Jahreseinkommen
|
Steuersatz
reduziert |
Einkommens-
aufteilung
|
Unterhalts-
Zuschreibung |
|
bis
|
3.640,--
|
0 %
|
3.640,--
|
0
|
|
weitere
|
3.630,--
|
21
%
|
3.630,--
|
0
|
|
weitere
|
14.503,--
|
25
%
|
14.530,--
|
0
|
|
weitere
|
29.070,--
|
33
%
|
29.070,--
|
5.990,--
|
|
über
|
50.870,--
|
40
%
|
12.010,--
|
12.010,--
|
Sohin
fällt der Unterhaltsbeitrag von € 12.000,-- in den Bereich des
Steuersatzes von 40 % und der restliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von €
6.000,-- in den Bereich von 33 %.
3.
Die steuerlich zu entlastende Unterhaltsquote ist zu berechnen, diese
Entlastung umfasst jedoch nur die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts.
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Unterhaltszuschreibung
|
1/2
|
Steuersatz
|
Ergebnis
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|
5.990,--
|
2.995,--
|
33
%
|
988,35
|
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12.010,--
|
6.005,--
|
40
%
|
2.402,--
|
|
Summe
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|
|
3.390,35
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4.
Auf den zu entlastenden Geldunterhalt ist der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG anzurechnen (derzeit für das erste Kind €
25,50, für das zweite Kinde € 38,20 und für jedes weitere Kind €
50,90 monatlich).
Dies
bedeutet für unser Beispiel:
Zu
entlastende Unterhaltszahlung
€ 3.390,35
minus
Unterhaltsabsetzbetrag für 3 Kinder jährlich
- € 1.375,20
Kürzungsfaktor
sohin
€ 2.014,805.
Vom
Jahresunterhalt ist der berechnete Kürzungsfaktor nunmehr abzuziehen.
Jahresunterhalt
angenommen mit
€ 18.000,--
minus
Kürzungsfaktor aus der Familienbeilhilfe
€ 2.014,80
gekürzte
Unterhaltslast
€ 15.985,20
6.
Die gekürzte Unterhaltslast ist dann entsprechend auf die Kinder
aufzuteilen (proportional zum
Jahresunterhalt).
Dies
bedeutet in unserem Beispiel
für
das 1. Kind 26,67 % Jahresunterhalt
sohin € 4.263,25 (monatlich € 355,--)
für
das 2. Kind 33,33 % Jahresunterhalt
€ 5.327,87 (monatlich € 444,--),
für
das 3. Kind 40 % Jahresunterhalt
€ 6.394,08 (monatlich € 533,--).
Bei
der Unterhaltsberechnung ist künftig der Kürzungsfaktor
(Familienbeilhilfeberücksichtigung) anzuwenden.
Ein
Onlinerechner wurde - praktischerweise - schon zur Verfügung gestellt.
www.amtsvormund.at/amtsvormund/unterhalt_lang.html
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