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1.
Ausgangslage
Wir kamen vor einiger Zeit auf die „glorreiche“ Idee, auf unserer
Homepage bei den Namen unserer Mitarbeiter auch die zugehörigen
Email-Adressen anzuführen, in der Meinung, den Besuchern der Homepage den
Zugang zu unserer Kanzlei zu erleichtern.
Die Folge war, dass wir bereits nach kurzer Zeit mit einer Flut von
Werbemails (Spams) überschüttet wurden. Je Email-Adresse bekommen wir
seither bis zu 200 Werbemails täglich, manchmal noch mehr. Zuvor waren es
täglich unter zehn Werbemails.
Was war passiert?
Die auf unseren Homepage-Seiten platzierten Email-Adressen, in der üblichen
Form abc@def.gh wurden von
Email-Adressen-Anbietern automatisiert mit Hilfe von Such-Tools
ausgelesen. Dieser so gesammelte Stock aktiver Email-Adressen wird sodann
zu Werbezwecken werbefreudigen Unternehmen angeboten (zB „28,000.000
Email-Adressen um $ 500,00“).
Unternehmen, die dieses „Service“ in Anspruch nehmen, rechnen zwar nur
mit geringem Feedback bezüglich der so beworbenen Artikel oder
Leistungen, doch rentiert sich diese Maßnahme wirtschaftlich bei den
geringen Werbekosten schon bei einem Return von wenigen Bestellungen.
Was haben wir unternommen?
Wir haben die Email-Adressen in der bisher üblichen Form von den Seiten
entfernt und geben sie nunmehr in folgender Form an: abc(at)de.gh. Dies
hat den Nachteil für die Homepage-Besucher, die Adressen manuell eingeben
zu müssen, da nunmehr keine Verlinkung mehr besteht. Sicherlich ein
technischer Rückschritt.
Der Einsatz von Spam-Blockern bringt nur geringe Abhilfe, da die Versender
von Massen-Emails ihre Anbieter-Adresse, ihren Namen und dgl. stetig
wechseln, sodass eine Erfassung kaum möglich ist.
2.
Was ist Spam?
Wörtlich „Werbemüll“. Bezeichnung für unverlangte und unerwünschte
(Werbe-)Emails bzw. Nachrichten, meist kommerzieller Anbieter. Das Überfluten
von Mailboxen bzw. Usenet-Newsgroups oder anderen Online-Foren mit solchen
Emails bzw. Nachrichten wird als „spamming“ bezeichnet.
Früher handelte es sich meist um Porno-Anbieter, heute nehmen Spamming
viele „Branchen“ in Anspruch, wie Medikamentenversender („Valium“,
„Viagra“, etc), Finanzdienstleister („sichere 20 % Rendite jährlich“),
Anbieter von Schlankheitsmittel, Softwareanbieter („um 95 % günstiger
als im freien Handel“), etc.
Zusammenfassend sind viele dieser Anbieter – ohne Einzelne herabsetzen
zu wollen – teilweise als „unseriös“ einzustufen.
3.
Wettbewerbs- und konsumentenschutzrechtliche Betrachtung
Das unerwünschte Versenden von Emails ist nach der österreichischen
Rechtslage nicht generell untersagt.
Im Telekommunikationsgesetz 2003, das seit 20.08.2003 in Kraft ist, hat Österreich
das generelle Verbot des Sendens von Spam-Mails aufgehoben. Damit wurde
eine Anpassung an die EU-Richtlinien vorgenommen. Aus den EU-Richtlinien
ergibt sich, dass Werbe-E-Mails bzw. Werbeanrufe nur dann untersagt sind,
wenn der Betroffene dies offenkundig abgelehnt hat.
§
107. (1)
Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne
vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung
des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer
zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der
Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der
Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist
unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische
Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit
dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
1.diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen erfolgt und
2. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche
Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren
Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos
abzulehnen.
(4) Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ist
ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender
dem Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich
die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu
Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Abs. 2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht
wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der
Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der
Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Abs. 4 regelt die Fälle anonymer
Nachrichten, bei denen keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den
Absender zu kontaktieren, um die Einstellung solcher Nachrichten zu
erwirken. Soweit zwar die Identität des Absenders beispielsweise durch
ein im Internet gebräuchliches Synonym ("Nickname") nicht
sofort eindeutig feststellbar ist, jedoch eine authentische Adresse
angegeben ist, mit der dieser kontaktiert werden kann, liegt keine
Verletzung dieser Bestimmung vor. Sehr wohl ist es jedoch unzulässig,
eine fremde Emailadresse anzugeben, über die nicht der wahre Absender,
sondern nur ein unbeteiligter Dritter erreicht werden kann, oder eine tatsächlich
nicht oder unmittelbar nach der Zusendung nicht mehr existierende Adresse
vorzutäuschen.
Es
bestehen Tendenzen, dass der Massen-Email-Versand in stärkerem Maße
verboten und unter Strafe gestellt wird. In den USA wurde ein diesbezügliches
Gesetz verabschiedet, das ein Zuwiderhandeln mit hohen Geldstrafen und
sogar mit Haftstrafen bedroht.
Rechtlich
leichter haben es Unternehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem
Spammer stehen. In diesem Fall kann das Versenden von Massen-Werbe-Mails
den Tatbestand der Unsittlichkeit im Sinne des UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb) darstellen und damit mittels Unterlassungsklage
unterbunden werden.
4.
Strafrechtliche Betrachtung
Zu den aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erlassenen Bestimmungen siehe
Punkt 3. Die genannten Gesetze haben teilweise auch
Strafbestimmungen.
Verfolgt man die Links von Anbietern pornografischer Inhalte, kommt man
bald zu Seiten, die dem Anschein nach Kinderpornografie (siehe § 207a
Strafgesetzbuch) bieten könnten (Ob die dargestellten
"Kindsfrauen" tatsächlich unmündig sind, soll dahingestellt
bleiben). Hier ist also Vorsicht geboten, da schon das Verschaffen und der
Besitz kinderpornografischen Materials strafbar ist. Sollten Sie auf
solche Seiten treffen, wird dringend empfohlen, diese ehestens zu
verlassen und die Inhalte keinesfalls zu speichern.
Pornographische
Darstellungen mit Unmündigen
§ 207a StGB. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen
Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung
nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung
zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,
1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder
ausführt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst
zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1
bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht.
(3)
Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1)
verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)
Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
5.
Zusammenfassung
Die derzeitige Situation ist jedenfalls unbefriedigend, da offensichtlich
die gesetzlichen Regelungen nicht greifen (ähnlich: „Hupverbot“,
Telefonieren beim Autofahren, etc).
Da
die rechtlichen Möglichkeiten nicht wirksam sind, bleibt es wohl dem
Einzelnen überlassen, andere Möglichkeiten zu suchen. Diesbezüglich
gibt es im Internet zahlreiche Verhaltenregeln, die zur Hintanhaltung der
Belästigungen eingehalten werden sollten. Jedenfalls sollte es vermieden
werden, auf die Emails zu antworten oder den Links zu folgen. Auch der
Einsatz von entsprechenden Anti-Spamming-Programmen kann empfohlen werden.
Keinerlei Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, erscheint schon fast selbstzerstörerisch
zu sein: In Kürze wird Ihr Computer durch Dialer, Trojaner, Viren,
Popup-Fenster, Eingriffe in die Registry, etc., verseucht sein und unbenützbar
werden.
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